Neues Online-Formular für Anfragen/Anträge an die Gemeindeverwaltung Lohra
Der Gemeindewahlleiter-Kommunalwahlen 2026
Wahlbekanntmachung
für die
Kommunalwahlen
in der Gemeinde Lohra am 15.03.2026
1. Am 15.03.2026 finden in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr gleichzeitig die Gemeinde- und Kreiswahl sowie Ortsbeiratswahl statt. Es werden für die verbundenen Wahlen gemeinsame Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigungen, gemeinsame Wahlscheinanträge und Wahlscheine sowie für die Briefwahl ein gemeinsamer Wahlbriefumschlag und für jede der verbundenen Wahlen eigene Stimmzettelumschläge verwendet.
2. Die Gemeinde ist in 11 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. In den Wahlbenachrichtigungen, die den im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis
zum 22.02.2026 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde Lohra, Heinrich-Naumann-Weg 2, 35102 Lohra, Zimmer 1.05, zur Einsichtnahme aus.
3. Das Wählerverzeichnis zu den Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Gemeinde wird an den Werktagen in der Zeit vom 23.02.2026 bis zum 27.02.2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten in dem Wahlamt der Gemeinde Lohra, Heinrich-Naumann-Weg 2, 35102 Lohra, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 27.02.2026 bis 12:00 Uhr, beim Gemeindevorstand der Gemeinde Lohra, Heinrich-Naumann-Weg 2, 35102 Lohra, Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 22.02.2026 beim Gemeindevorstand (Anschrift s. oben) zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen. Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 22.02.2026 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in der Gemeinde/der Stadt oder durch Briefwahl teilnehmen.
Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen
- in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 22.02.2026 oder die Einspruchsfrist bis zum 27.02.2026 versäumt haben,
b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,
c. wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur
Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die
- in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 13.03.2026, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumut-
baren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder ihn
verloren haben, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
- nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
4.1 Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten für jede Wahl, für die sie wahlberechtigt sind, einen amtlichen Stimmzettel und einen dazugehörenden amtlichen Stimmzettelumschlag:
- Für die Gemeindewahl einen amtlichen weißen Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen Stimmzettelumschlag,
- für die Kreiswahl einen amtlichen roten Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen Stimmzettelumschlag,
- für die Ortsbeiratswahl einen amtlichen grünen Stimmzettel und einen gleichfarbigen amtlichen Stimmzettelumschlag.
Ferner
- einen amtlichen orangenen Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind,
und
- ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.
Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
4.2 Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen, für die sie wahlberechtigt sind, in den unter Nr. 4.1 genannten Farben.
4.3 Sind für die Kommunalwahlen mehrere Wahlvorschläge (Listen) zur Wahl zugelassen, wird nach den Grundsätzen einer mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt; ist für eine Wahl nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.
Die amtlichen Stimmzettel enthalten
- bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl die zugelassenen Wahlvorschläge bei der Gemeinde-, Kreis-, und Ortsbeiratswahl in der durch § 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch diese, Ruf- und Familiennamen, Beruf oder Stand, Geburtsjahr, Geburtsname, wenn ein abweichender Familienname geführt wird, auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers ein Doktorgrad bzw. Ordensoder Künstlername, wenn dieser im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen ist, der Bewerberinnen und Bewerber eines jeden Wahlvorschlags, zu jeder Bewerberin oder zu jedem Bewerber bei der Wahl der Kreistagsabgeordneten zusätzlich die Gemeinde der Hauptwohnung und bei der Wahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter den nach § 12 Satz 4 der Hessischen Gemeindeordnung benannten Gemeindeteil der Hauptwohnung oder des dauernden Aufenthaltes sowie einen Kreis für die Kennzeichnung eines Wahlvorschlags und drei Kennzeichnungsmöglichkeiten für jede Bewerberin und jeden Bewerber. Es sind für jeden Wahlvorschlag höchstens so viele Bewerberinnen und Bewerber aufgeführt, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind.
- bei der Mehrheitswahl die Ruf- und Familiennamen, Beruf oder Stand, Geburtsjahr, Geburtsnamen, wenn ein abweichender Familienname geführt wird, auf Wunsch der Bewerberin oder
des Bewerbers ein Doktorgrad bzw. Ordens- oder Künstlername, wenn dieser im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen ist, zu jeder Bewerberin oder zu jedem Bewerber
bei der Wahl der Kreistagsabgeordneten zusätzlich die Gemeinde der Hauptwohnung und bei der Wahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter den nach § 12 Satz 4 der Hes-
sischen Gemeindeordnung benannten Gemeindeteil der Hauptwohnung oder des dauernden Aufenthaltes der Bewerberinnen und Bewerber sowie drei Kennzeichnungsmöglichkeiten für
jede Bewerberin oder jeden Bewerber.
- Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen wie die Gemeindevertretung/der Kreistag/der Ortsbeirat Vertreterinnen und Vertreter hat.
Der Wähler gibt seine Stimmen bei der mit einer Personenwahl verbundenen Verhältniswahl wie folgt ab:
- Die Stimmen können an verschiedene Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen Wahlvorschlägen vergeben werden (panaschieren) und dabei können jeder Person auf dem Stimm-
zettel bis zu drei Stimmen gegeben werden (kumulieren).
- Sofern nicht alle Stimmen einzeln vergeben werden sollen oder noch Stimmen übrig sind, kann ein Wahlvorschlag zusätzlich in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet wer-
den. In diesem Fall hat die Kennzeichnung der Kopfleiste zur Folge, dass den Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlvorschlags so lange weitere Stimmen zugerechnet werden, bis alle
Stimmen vergeben sind oder jeder Person des Wahlvorschlags drei Stimmen zugeteilt sind.
- Ein Wahlvorschlag kann auch nur in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet werden, ohne Stimmen an einzelne Bewerberinnen und Bewerber zu vergeben. In diesem Fall
erhält jede Bewerberin und jeder Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags so lange jeweils eine Stimme, bis alle Stimmen vergeben oder jeder Person des Wahlvorschlags drei
Stimmen zugeteilt sind.
- Wenn ein Wahlvorschlag in dem in der Kopfleiste vorhandenen Kreis gekennzeichnet ist, können auch Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag gestrichen werden; diesen
Personen werden keine Stimmen zugeteilt.
Bei der Mehrheitswahl können jeder Bewerberin und jedem Bewerber bis zu drei Stimmen gegeben werden.
4.4 Die wahlberechtigte Person begibt sich mit dem/den Stimmzettel/n in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den/die Stimmzettel und faltet ihn/sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnungen nicht erkennen können.
5. Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5.1 Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in dem Bürgerhaus Lohra, Jahnstraße 10, 35102 Lohra, kleiner Saal und Gruppenraum, zusammen.
5.2 Für die Ermittlung des Wahlergebnisses sind Auszählungswahlvorstände gebildet. Sie sind für folgende Wahlbezirke bzw. Briefwahlbezirke zuständig und treten am 16.03.2026 um 08:30 Uhr in folgenden Räumlichkeiten zusammen:
(Straße, Nr., Zimmer-Nr.)
6. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht jeweils nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimmen gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).
Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
7. Amtliche Musterstimmzettel, auf denen die zugelassenen Wahlvorschläge mit den Bewerberinnen und Bewerbern abgedruckt sind, an folgenden Stellen erhältlich:
Büro des Wahlleiters 1.05, Rathaus Lohra, Heinrich-Naumann-Weg 2, 35102 LohraSie dienen lediglich der Vorabinformation der Wählerschaft und dürfen nicht in die Wahlurne oder bei
der Briefwahl in den Wahlbrief gelegt werden.
Ort, Datum
Lohra, den 05.02.2026
Der Gemeindevorstand
gez.
Ramona Weimer
Stellvertretende Gemeindewahlleiterin
Freiwillige Wahlhelferinnen und Wahlhelfer für die Kommunalwahlen am 15. März 2026 gesucht
Sie wollten schon immer mal bei einer Wahl helfen, die Stimmen auszählen und hinter die Kulissen blicken? Dann sind Sie bei uns richtig!
Für die anstehenden Kommunalwahlen am 15. März 2026 werden freiwillige Wahlhelferinnen und Wahlhelfer für die Wahlvorstände in den Ortsteilen sowie dem Briefwahlvorstand gesucht.
Der ehrenamtliche Dienst am Wahltag beginnt am Wahlsonntag um 07:30 Uhr im Wahllokal. Geschlossen wird das Wahllokal und somit die Wahlhandlung um 18:00 Uhr. Anschließend beginnen Sie gemeinsam mit sechs weiteren Wahlhelferinnen und -helfern im Wahllokal die Stimmen auszuzählen.
Doch keine Angst, Sie müssen nicht den ganzen Sonntag im Wahllokal verbringen. Üblich ist ein Zwei-Schicht-Betrieb, indem eine Gruppe am Vormittag und eine Gruppe am Nachmittag tätig ist. Ab spätestens 18 Uhr müssen jedoch wieder alle Wahlhelferinnen und Wahlhelfer im Wahllokal sein, um mit der Auszählung der Stimmen beginnen zu können.
Im Gegensatz zu anderen Wahlen, werden bei den Kommunalwahlen am Wahlsonntag nur die Listenkreuze ausgezählt. Die vergebenen Personenstimmen ermittelt der Auszählungswahlvorstand am 16. und 17. März 2026 im Rathaus.
Für Ihr ehrenamtliches Engagement als Wahlhelfer erhalten Sie 25,00 € Erfrischungsgeld, was noch am Wahlabend bar ausgezahlt wird.
Das Wahlehrenamt kann jeder übernehmen, der wahlberechtigt und somit mindestens 18 Jahre alt ist.
Bei Interesse melden Sie sich bitte im Wahlamt der Gemeinde Lohra (Tel.-Nr.
06462 / 2007-28 oder 06462 / 2007-38 oder per E-Mail an fabian.kirch@lohra.de).
Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung und das damit verbundene Engagement.
