Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste „Schöffenwahl“
Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste „Schöffenwahl“
Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Gemeinde Lohra für die Amtszeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Marburg und den Strafkammern des Landgerichts Marburg
Die Gemeindevertretung Lohra hat in der Sitzung am 11. Mai 2023 den Beschluss
über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht
Marburg und das Amtsgericht Marburg gefasst.
Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 30. Mai 2023 bis 02. Juni 2023 sowie dem 05. Juni 2023 zu jedermanns Einsicht an folgenden Orten während der allgemeinen Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung aus:
Gemeindeverwaltung Lohra
Heinrich – Naumann – Weg 2
35102 Lohra
Bürgerservice, Foyer
Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll (Gemeindeverwaltung Lohra, Heinrich-Naumann-Weg 2, 35102 Lohra, Frau Schlienbecker,) Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG (Text s. Anhang) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.
Lohra, den 15. Mai 2023
Der Gemeindevorstand
gez. Schlemper-Latzel, Bürgermeisterin
Anhang (Text §§ 32 bis 34 GVG):
§ 32 [Unfähigkeit zum Schöffenamt]
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
3. (weggefallen)
§ 33 [Ungeeignete Personen]
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
§ 34 [Weitere ungeeignete Personen]
(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
1. der Bundespräsident;
2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.
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