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Friedhöfe der Gemeinde Lohra - Abräumung und Einebnung von Grabstätten auf Antrag

 

Erfahrungsgemäß häufen sich im Frühjahr und Herbst eines jeden Jahres die Wünsche der Nutzungsberechtigten nach einer kurzfristigen Abräumung und Einebnung von Grabstätten.

 

Gem. § 32 der Friedhofssatzung der Gemeinde Lohra werden Grabstätten nur durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte entfernt.

 

Folgende Gebühren werden für die Einebnung gem. § 11 Buchstabe a) der aktuellen  Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lohra derzeit erhoben:

 

1)   Reiheneinzelgrabstätte                   300,00 €  (ab 01.03.  400,00 €)

2)   Reihendoppelgrabstätte                 315,00 €  (ab 01.03.  400,00 €)

 

Auf die Bestimmungen des § 11 Buchstabe c) der Friedhofsgebührensatzung wird hingewiesen:

 

„Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag der Grabnutzungsberechtigten geeignete Dritte mit der Beseitigung beauftragen. In diesem Fall werden die Kosten den Grabnutzungsberechtigten durch die Gemeinde in voller Höhe berechnet. Die Differenz zur Grabräumungsgebühr nach Buchstabe a) wird erstattet. Eine Verzinsung ist ausgeschlossen.“

 

Für die Einebnung einer Grabstätte ist grundsätzlich ein schriftlicher „Antrag auf (vorzeitige) Grabräumung“ durch die Nutzungsberechtigten zu stellen.

 

Ein entsprechendes Antragsformular kann von der Homepage der Gemeinde Lohra (www.lohra.de –> Gemeindeverwaltung -> Formulare) heruntergeladen bzw. bei der Friedhofsverwaltung angefordert werden.

 

Soll eine Einebnung noch bis Ende März dieses Jahres durchgeführt werden, so ist der entsprechende Antrag bis spätestens 12. März 2021 bei der Friedhofsverwaltung abzugeben.

 

Später eingehende Anträge können erst nach Ostern berücksichtigt werden.

 

Für die Beantwortung etwaiger Rückfragen stehen wir Ihnen sehr gerne jederzeit unter der Telefon-Nr. 06462 / 2007 – 15 (Frau Schlienbecker) zur Verfügung.


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