Neues Online-Formular für Anfragen/Anträge an die Gemeindeverwaltung Lohra
Amtliche Bekanntmachung-Aufhebung des Wasserschutzgebietes
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Lohra informiert hiermit, dass das Wasserschutzgebiet mit Verordnung des Regierungspräsidiums Gießen vom 04.07.2023 aufgehoben wurde, weil der Schutzzweck der Wasserschutzgebietsverordnung (Trinkwasserschutz) nicht mehr gegeben ist.
Der Brunnen Weipoltshausen wird nur noch zu öffentlichen Brauchwasserzwecken genutzt.
Lohra, den 10.08.2023
Karina Schlemper-Latzel
Bürgermeisterin
Verordnung zur Aufhebung des Wasserschutzgebietes zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage Brunnen „Weipoltshausen“ der Gemeinde Lohra in der Gemarkung Weipoltshausen, Kreis Marburg-Biedenkopf
vom 04.07.2023
Auf Grund der §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 5), und der §§ 33 und 79 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2022 (GVBl. S. 764) wird Folgendes verordnet:
§ 1 Schutzgebietsaufhebung
Das mit Anordnung des Regierungspräsidenten in Kassel vom 21.12.1967 (StAnz. 5/1968 S. 162) festgesetzte Wasserschutzgebiet zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage Brunnen „Weipoltshausen“ der Gemeinde Lohra wird mit dieser Verordnung aufgehoben.
Der Brunnen wird nicht mehr für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Regierungspräsidium Gießen
Gießen, den 04.07.2023
RPGI-41.1-79b0615/7-2022/1
gez.
Dr. Ullrich
Regierungspräsident
Bauleitplanung der Gemeinde Lohra
Änderung des Flächennutzungsplans im Geltungsbereich
des Bebauungsplans „Feuerwehrgerätehaus Altenvers“
im Ortsteil Altenvers
- Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 6 (5) BauGB -
Die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Lohra in ihrer Sitzung am 17.11.2022 beschlossene
Änderung des Flächennutzungsplans für den Geltungsbereich
des Bebauungsplans „Feuerwehrgerätehaus Altenvers“
im Ortsteil Altenvers ist gemäß § 6 BauGB der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungspräsidium Giessen) zur Genehmigung vorgelegt worden.
Mit Verfügung vom 17.03.2023 hat das Regierungspräsidium Giessen die Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Lohra gemäß § 6 BauGB genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Gem. § 6 (5) BauGB in Verbindung mit der Hauptsatzung der Gemeinde Lohra vom 05.07.2007, zuletzt geändert am 22.04.2021, wird mit dieser Bekanntmachung der geänderte Flächennutzungsplan der Gemeinde Lohra rechtswirksam.
Der geänderte Flächennutzungsplan wird mit Begründung und Umweltbericht während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Lohra, Bauverwaltung, Heinrich-Naumann-Weg 2, 35102 Lohra gem. § 6 (6) BauGB zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Es wird um Terminvereinbarung gebeten.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Der Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplanes ist aus den nachstehenden, unmaßstäblichen Lageplänen ersichtlich.
Altenvers BBP 1 Altenvers BBP 2
Lohra, den 20.07.2023
Schlemper-Latzel
Bürgermeisterin
Bauleitplanung der Gemeinde Lohra
Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus Altenvers“
im Ortsteil Altenvers
- Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 (3) BauGB -
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lohra hat in ihrer Sitzung am 17.11.2022 den
Bebauungsplan „Feuerwehrgerätehaus Altenvers“
im Ortsteil Altenvers gem. § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 (3) BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan wird mit Begründung und Umweltbericht während der allgemeinen Dienststunden in der Gemeindeverwaltung Lohra, Bauverwaltung, Heinrich-Naumann-Weg 2, 35102 Lohra gem. § 10 (3) BauGB zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Es wird um Terminvereinbarung gebeten.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist aus den nachstehenden, unmaßstäblichen Lageplänen ersichtlich.
Altenvers BBP 1 Altenvers BBP 2
Lohra, den 20.07.2023
Schlemper-Latzel
Bürgermeisterin
Flurbereinigungsverfahren Weimar-B 255, Verfahrens-Nr.: UF 1780
Öffentliche Bekanntmachung
ladung
In dem Flurbereinigungsverfahren Weimar-B 255, Landkreis Marburg-Biedenkopf, habe ich gemäß § 32 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung, zur Erläuterung der Ergebnisse der Wertermittlung der Grundstücke einen Anhörungstermin anberaumt auf
Donnerstag, den 06. Juli 2023, 10:00 Uhr, im Bürgerhaus Niederweimar,
Herborner Straße 36, 35096 Weimar (Lahn)
zu welchem die Beteiligten hierdurch eingeladen werden.
Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung der Grundstücke können im v. g. Anhörungstermin schriftlich erhoben oder zur Niederschrift bei dem Amt für Bodenmanagement, Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg, erklärt werden.
Beteiligte, die gegen die Ergebnisse der Wertermittlung keine Einwendungen haben, brauchen an dem Anhörungstermin am 06. Juli 2023 nicht teilzunehmen.
Jede Teilnehmerin / jeder Teilnehmer erhält einen Auszug aus dem Nachweis des Alten Bestandes, der die Flächengröße und die Ergebnisse der Wertermittlung seines Grundbesitzes im Flurbereinigungsverfahren nachweist mit Angabe des betreffenden Flurstücks und einer Benachrichtigung gemäß der geltenden EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vom 25. Mai 2018.
Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird empfohlen, die Ergebnisse der Wertermittlung anhand der ihnen zugegangenen Nachweise und der ausliegenden Unterlagen zu überprüfen. Die Prüfung der Ergebnisse der Wertermittlung soll sich nicht nur auf die eigenen, sondern auch auf alle übrigen Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes erstrecken. Dazu sollte jede Teilnehmerin / jeder Teilnehmer prüfen, ob die ihr / ihm innerhalb des Flurbereinigungsgebietes gehörenden Grundstücke in diesem Nachweis vollständig und mit den richtigen Grundstücksbezeichnungen und Flächenangaben enthalten sind.
Die Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung liegen am
Montag, den 03. Juli 2023, von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr,
Dienstag, den 04. Juli 2023, von 7:00 Uhr bis 15:30 Uhr
und Mittwoch, den 05. Juli 2023, von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr
im Ratssaal des Rathauses Niederweimar (Erdgeschoss), Alte Bahnhofstraße 31,
zur Einsichtnahme und Auskunftserteilung für die Beteiligten aus.
Zur Auskunftserteilung sind Bedienstete der Flurbereinigungsbehörde anwesend. Es wird ausdrücklich auf die Auslegung und Auskunftserteilung hingewiesen.
Im Anhörungstermin am Donnerstag, den 06.07.2023, ab 10:00 Uhr, können zu einzelnen Besitzständen keine Auskünfte mehr erteilt werden.
Über den weiteren Verlauf des Flurbereinigungsverfahrens (Feststellung der Wertermittlungsergebnisse, Planwünsche und Planvereinbarung) werden zuvor in einem Infoabend allgemeine Informationen gegeben. Hierzu werden die Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens eingeladen, für
Donnerstag, den 29. Juni 2023 um 19:00 Uhr,
im Bürgerhaus Niederweimar, Herborner Straße 36, 35096 Weimar (Lahn)
In dieser Veranstaltung werden die zugesandten Nachweise des Alten Bestandes und das Formular (Fragebogen) zu den Abfindungswünschen, sowie der weitere Verfahrensablauf eingehend erläutert.
Bekanntmachung
Diese Ladung wird in der Flurbereinigungsgemeinde Weimar (Lahn) und in den angrenzenden Gemeinden und Städten Marburg, Ebsdorfergrund, Fronhausen, Lohra, und Gladenbach öffentlich bekannt gemacht. Darüber hinaus ist diese Ladung zur Wertermittlungsvorlage im Internet unter www.hvbg.hessen.de/UF1780 abrufbar.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Marburg, den 31. Mai 2023
Im Auftrag
gez. J. Sauer (LS)
Verfahrensleiter